Rechtliches

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Hermann Wegener GmbH & Co. KG sowie deren verbundene Unternehmen

Einkaufsbedingungen

1. Geltung
Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Hermann Wegener GmbH & Co. KG sowie deren verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG (im Folgenden: wir / uns) mit ihren Zulieferern (im Folgenden: Lieferant) über die Lieferung von Waren. Diese AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Diese AEB gelten ausschließlich, es sei denn, dass mit uns schriftlich oder in Textform anderes vereinbart wird. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
Diese AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge als Rahmenliefervereinbarung mit demselben Lieferanten, ohne dass gesondert auf sie verwiesen werden muss.
Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung, die wir in Schriftform oder Textform ausstellen können. Lieferungen und Leistungen, die nicht schriftlich oder in Textform bestellt worden sind, begründen uns gegenüber keine Ansprüche.

 

2. Bestellung
Unser Schweigen auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur dann als Zustimmung, wenn dies ausdrücklich schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) vereinbart wurde. Auf offensichtliche Fehler (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und/oder unvollständige Bestellungen oder fehlende Bestelldokumente hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung unverzüglich hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
Eine geänderte oder verspätete Annahme des Lieferanten gilt als neues Angebot und bedarf stets der Annahme durch uns. Dies gilt auch für eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen.
Sind Preise vorher nicht vereinbart, wird die Bestellung erst wirksam, wenn die in der Auftragserteilung vom Lieferanten angegebenen Preise von uns schriftlich oder in Textform bestätigt worden sind.
Zur Aufhebung der Bestellung sind wir jederzeit berechtigt, soweit diese noch nicht ausgeführt ist. In diesem Fall kann der Lieferant die vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung der Bestellung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

 

3. Modalitäten der Lieferung, Gefahrübergang, Leistungszeit
Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen „frei Haus“ (DDP Bestimmungsort gemäß INCOTERMS 2010) an den in der Bestellung angegebenen Ort.
Die vereinbarten Liefertermine sind mit der Ausnahme der Einwirkung höherer Gewalt verbindlich. Eine vorzeitige Lieferung bedarf unserer Zustimmung.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Ist der Lieferant in Lieferverzug, so sind wir berechtigt, eine den Umständen nach angemessene Frist zur Leistung zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrage zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Bei Abruf der bestellten Waren durch unsere Mitarbeiter gilt der dann durch diese aufgegebene Termin (Liefertag) – auch bei Teillieferung – als vereinbarter Liefertermin.
Die Anlieferung der bestellten Waren hat während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu erfolgen, sofern im Einzelfall nicht eine andere Lieferzeit vereinbart worden ist.
Sollten für die zu liefernden Waren mitgeltende Unterlagen, wie Herstellerbescheinigungen, Konformitätserklärungen, Betriebsanleitungen, Sicherheitsdatenblätter, technische Dokumentationen usw. vorliegen, sind uns diese unaufgefordert spätestens bei Lieferung der Ware auszuhändigen.
Jede Lieferung ist durch einwandfreie Belegung der Leistung durch in der Form, Umfang und Inhalt mit uns abgestimmten Lieferscheinen oder bei Schüttgütern mit Originalwiegescheinen einer öffentlich anerkannten Waage nachzuweisen. Liefer-/Wiegescheine sind uns grundsätzlich in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, wobei eine Ausfertigung das von unserem örtlich aufsichtführenden Beauftragten unterzeichnete Original sein muss.
Bei Lieferung von Massen-Schüttgütern sind wir berechtigt, Kontrollwägungen auf einer öffentlich anerkannten Waage auf unsere Kosten durchführen zu lassen. Sollte durch diese die Anlieferung einer geringeren als der vereinbarten Menge festgestellt werden, hat der Lieferant die Kosten der Wägung zu tragen. Bei Differenzen im Gewicht der Ladung wird die endgültige Abrechnung nach dem von uns festgestellten Gewicht vorgenommen. Das zur Umrechnung erforderliche spezifische Gewicht (Raumgewicht) wird durch einen neutralen, vereidigten Sachverständigen festgestellt.
Entsprechen die Lieferung oder Leistungen nicht der vertraglichen Vereinbarung oder sind sie mangelhaft, so haben wir das Recht der Annahmeverweigerung; die gelieferte Ware können wir dem Lieferanten auf seine Kosten zurücksenden. In den bei uns auftretenden Fällen höherer Gewalt oder sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, die jedoch einer unverzüglichen Annahme entgegenstehen, können wir ganz oder teilweise vom Vertrage zurücktreten oder spätere Anlieferung der Waren oder spätere Leistung verlangen. Schadensersatzansprüche des Lieferanten sind in diesem Fall ausgeschlossen.
Für alle Lieferungen erhalten wir unverzüglich doppelte Versandanzeigen.
Der Versand hat nur an den vereinbarten Bestimmungsort zu erfolgen. Der Lieferant haftet für alle Kosten und Schäden, die uns durch unrichtige oder unvollständige Ausfertigung der Versandpapiere oder durch Fehlen von erforderlichen Angaben entstehen.
Sollte das angelieferte Material gegen Gebühr mit Verpackungs- oder Transporthilfen geliefert werden (Paletten etc.), so verpflichtet sich der Lieferant, diese Hilfsgüter kostenfrei und mit Erstattung der Gebühr vom Lieferort auf unsere Anforderung hin abzuholen.

 

4. Schutzrechte Dritter, Rechtsvorschriften und Standards
Der Lieferant stellt sicher, dass durch von ihm gelieferte Waren keine Schutzrechte Dritter verletzt werden und verpflichtet sich, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die betroffene Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Die Freistellungspflicht des Lieferanten umfasst alle Aufwendungen (Kosten der Rechtsverteidigung), die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen (Anwalts- und Gerichtskosten, Verwaltungskosten).
Der Lieferant gewährleistet, dass alle Werkstoffe und Materialien, für welche gesetzliche oder verwaltungsrechtliche Vorschriften, DIN-Normen oder sonstige Vorschriften bestehen, diesen Vorschriften und Normen entsprechen. Diese Bestimmung gilt entsprechend für solche Materialien, welche das Gütezeichen einer Güteschutzvereinigung tragen. Wir sind berechtigt, die Beachtung der vorgenannten DIN-Normen und sonstigen technischen Vorschriften durch Sachverständige überprüfen zu lassen. Sollten diese eine negative Abweichung feststellen, hat der Lieferant die Kosten der Untersuchung zu tragen. Abweichungen von Vorschriften und Normen sind uns unter allen Umständen schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
Im Hinblick auf unser Energiemanagementsystem setzen wir Sie davon in Kenntnis, dass die Energieeffizienz einen wesentlichen Aspekt unserer Beschaffungsbewertung darstellt. Die von Ihnen angebotenen Waren müssen, sofern vorhanden, eine Energieeffizienzklasse ausweisen. Sollten Sie eine energieeffizientere Ware bei gleicher Eignung einsetzen oder anbieten können, ist dieses in Ihrem Angebot unaufgefordert auszuweisen und besonders darauf hinzuweisen.
Sollte dem Lieferanten während der Zeit, während wir in Verhandlungen mit ihm stehen oder in welcher Lieferungen (Teillieferungen) ausgeführt werden, ein Gütezeichen einer Güteschutzvereinigung entzogen werden, so sind wir von dem Lieferanten davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Leistungen haben unter Beachtung der jeweils allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.

 

5. Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt
Spätestens mit Auslieferung der bestellten Ware an uns überträgt uns der Lieferant volles (unbedingtes) Eigentum daran.
Sofern mit dem Lieferanten im Ausnahmefall ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, gilt dieser nur, soweit er sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Waren bezieht, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Wir sind in diesem Fall im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor der Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Im Übrigen sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte des Lieferanten ausgeschlossen.

 

6. Mängelansprüche
Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten als Vereinbarung über die Beschaffenheit jeweils diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt. Die Sache ist frei von Mängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweiset, die bei Sachen derselben Art üblich ist und von uns erwartet werden kann.
Der Lieferant trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung von ihm aufgewendeten Kosten (einschließlich etwaiger Ein- und Ausbaukosten). Dies gilt auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorhanden war, es sei denn, wir haben bei dem Mängelbeseitigungsverlangen erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt, dass kein Mangel vorlag.
Sofern wir vom Lieferanten gelieferte mangelhafte Sachen gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache einbauen oder an einer anderen Sache anbringen, stehen uns die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) neben unseren Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Der Regress bei der Bereitstellung digitaler Produkte nach § 327u BGB bleibt unberührt.
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt für diese die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB). Für den Fall, dass eine Lieferung oder ein Werk mangelhaft ist, richten sich unsere Ansprüche im Übrigen nach den Regeln des BGB. Bei Entgegennahme von Zeichnungen oder sonstiger Unterlagen bezüglich der zu liefernden Waren oder zu erbringenden Leistungen verzichten wir nicht auf Mängelansprüche.
Eine Wareneingangskontrolle findet im Hinblick auf offenkundige Mängel statt; offenkundige Mängel sind solche, die bei der Wareneingangskontrolle durch uns unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle von uns im Stichprobenverfahren offen erkennbar sind (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen, soweit diese bei einer äußerlichen Untersuchung erkennbar sind). Verborgene Mängel rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von vierzehn Tagen ab Feststellung gerügten Mängel. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es für die Rüge von Mängeln darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang angebracht ist.
Unsere Mängelrüge gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen beim Lieferanten eingeht.

 

7. Produkthaftung
Für den Fall, das Dritte Ansprüche aus Produkthaftung gegen uns geltend machen, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, soweit er den Schaden im Falle der verschuldensabhängigen Haftung zu vertreten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Schaden durch einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht worden ist. Soweit die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht.

 

8. Preise, Zahlung und Rechnungserteilung
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist ein Festpreis und bindend.
Der Preis schließt Lieferung, Transport und Verpackung ein. Nebenkosten, wie z. B. Kanal- Landesstraßengebühren, Liege- und Standgelder, Wiegegebühren, Frachtbriefstempel usw. übernehmen wir nicht, soweit wir nicht durch gesetzliche Bestimmungen dazu verpflichtet sind.
Die vereinbarten Festpreise gelten bis zur Auslieferung der letzten Teillieferung an den vereinbarten Bestimmungsort bzw. zur Erbringung der letzten Teilleistung zu dem jeweiligen Auftrag oder an den betreffenden Bestimmungsort.
Rechnungen sind in dreifacher Ausfertigung, versehen mit prüfbarem Lieferschein, bei uns einzureichen. Für an verschiedene Bestimmungsorte gelieferte Materialien sind die Rechnungen getrennt aufzustellen. Nicht ordnungsgemäß und mit den zugehörigen Angaben eingereichte Rechnungen gelten erst zum Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.
In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind Bestellnummer, Artikelnummer, Liefermenge und Lieferanschrift und sonst in der Bestellung angeforderte Vermerke anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung, der auf den fehlenden Angaben beruht.
Zahlung erfolgt ohne besondere Vereinbarung 14 Tage nach Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder 30 Tage nach Rechnungseingang netto.
Alle Zahlungen erfolgen unter dem generellen Vorbehalt, dass bei endgültiger Prüfung der Ware Liefermenge und Qualität nicht beanstandet werden. Bei Lieferung von mangelhaften, eingebauten oder verarbeiteten Materialien und rechtzeitiger Anzeige durch uns behalten wir uns vor, die Rechnungen vorab nur gegen Gestellung einer Bankbürgschaft zu bezahlen.

 

9. Auftragsweitergabe, Abtretungsverbot, Aufrechnung, Zurückbehaltung
Rechte und Pflichten aus einer Bestellung sowie deren Ausführung sind nur nach unserer Zustimmung in Schrift- oder Textform übertragbar, soweit nicht Zulieferung durch Subunternehmer, freie Mitarbeiter, Unterlieferanten und sonstige Dritte (gemeinsam „Unterlieferanten“) handelsüblich ist. Der Einsatz von Unterlieferanten, die im Zusammenhang mit der Erbringung von gegenüber uns geschuldeten Leistungen keine Arbeitnehmer des Lieferanten sind, ist uns schriftlich anzuzeigen. Der Lieferant hat im Verhältnis zum Unterlieferanten vertraglich sicherzustellen, dass sämtliche Leistungen vollständig und ordnungsgemäß ausgeführt werden sowie die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch entsprechende Dokumentation umfassend kontrolliert werden kann und die Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit uns auch im Verhältnis zum Unterlieferanten gelten.
Eine Abtretung der gegen uns begründeten Forderungen durch den Lieferanten an Dritte wird nur mit unserem schriftlichen Einverständnis im Einzelfall wirksam, sofern nicht § 354a HGB gilt.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten sind nur mit rechtskräftig festgestellten, anerkannten oder unbestrittenen Forderungen statthaft.
Wir sind berechtigt, gegen Forderungen des Lieferanten mit Forderungen aufzurechnen, die uns zustehen. Wir sind weiter berechtigt, mit unseren Forderungen gegen Gegenforderungen aufzurechnen, die dem Lieferanten gegen uns zustehen.

 

10. Vertragsübergang, Änderung der Firma, Ersatzteilvorhaltung
Der Lieferant hat uns jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede Änderung seiner Firma unverzüglich mitzuteilen.
Handelt es sich bei den gelieferten Waren um technische Produkte (z. B. Maschinen), ist der Lieferant – soweit dies für ihn wirtschaftlich zumutbar ist – verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der produktspezifischen durchschnittlichen Lebensdauer ab deren Lieferung vorzuhalten, damit sie ordnungsgemäß gewartet werden können. Der Lieferant wird uns frühzeitig auf die geplante Einstellung der Produktion von Ersatzteilen für die gelieferten Waren hinweisen.
Handelt es sich bei den gelieferten Waren um digitale Produkte oder Ware mit digitalen Elementen, verpflichtet sich der Lieferant, für die übliche Nutzungsdauer Aktualisierungen (insbesondere Sicherheitsaktualisierungen) bereitzustellen und über diese zu informieren.

 

11. Schutzrechte, Nutzungsrechte
Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, unsere Firma, Handelsnamen, Logos, Warenzeichen oder gewerbliche Schutzrechte zu seinem eigenen oder zum Nutzen Dritter zu nutzen (z. B. im Rahmen einer Referenzliste). Erteilen wir die Zustimmung, dann ist der Lieferant zur Nutzung nur insoweit berechtigt, als er unsere Richtlinien und Vorgaben gemäß der erteilten Zustimmung hinsichtlich Größe, Positionierung und Layout der Firma, Handelsnamen, Warenzeichen oder Logos im Rahmen seiner Nutzung einhält.
Soweit gelieferte Ware gewerbliche Schutzrechte beinhaltet, räumt der Lieferant uns ein einfaches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten ein, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung der Ware erforderlich ist und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Als „gewerbliche Schutzrechte“ gelten alle Arten gewerblicher Schutzrechte, insbesondere Urheber- und Leistungsschutzrechte, Patente, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutzrechte, Designs, Marken, geschäftliche Bezeichnungen, Namensrechte sowie Know-How.
Für den Fall, dass Dritte Ansprüche wegen Verletzung von Rechten geltend machen, wird der Lieferant uns unverzüglich hierüber unterrichten, uns alle zur Abwehr erforderlichen und vorhandenen Informationen mitteilen und uns sonstige angemessene, zumutbare Unterstützung gewähren. Der Lieferant übernimmt auf eigene Kosten die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr solcher Ansprüche.
Der Lieferant wird uns von allen Ansprüchen, Schadensersatzforderungen und sonstigen Kosten freistellen, einschließlich der Kosten für eine Rechtsverteidigung, die uns im Zusammenhang mit einer behaupteten oder festgestellten Schutzrechtsverletzung entstehen, soweit diese Kosten durch ein Verschulden des Lieferanten entstanden sind.

 

12. Geheimhaltung
Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen gemäß Ziff. 12.2 Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung steht auch für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertrages uneingeschränkt fort. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
Als vertraulich im Sinne von Ziff. 12.1 gelten alle im Rahmen dieses Vertrages überlassenen oder auf sonstige Weise insoweit bekannt gewordenen Informationen mit Ausnahme solcher Informationen,
– die dem Empfänger bei Abschluss dieses Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt
werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
– die bei Abschluss dieses Vertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer
Verletzung dieses Vertrages beruht;
– die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen.
Soweit zulässig und möglich wird die zur Offenlegung verpflichtete Partei die andere Partei vorab schriftlich unterrichten und ihr
Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

 

13. Haftung
Wir haften – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
– für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt.
Die Einschränkungen der Ziff. 13.1. gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.

 

14. Einhaltung von Gesetzen
Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen
einzuhalten. Die betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche
Vorschriften.
Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der
Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter
Dokumente nachzuweisen.
Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in dieser Ziff. 14 enthaltenen, den Lieferanten treffenden
Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.

 

15. Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AEB oder eventueller Änderungsvereinbarungen als unwirksam erweisen, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt, es sei denn, die Parteien hätten in Kenntnis der Unwirksamkeit den Vertrag im Übrigen nicht geschlossen. Für den Fall, dass eine Regelungslücke vorliegt, verpflichten sich die Vertragspartner, die fehlende Bestimmung durch eine vertragliche Regelung zu ersetzen, die dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht. Das Gleiche gilt, wenn eine Regelungslücke dadurch entsteht, dass eine Regelung unwirksam oder nichtig ist und keine gesetzliche Regelung zum Füllen der Regelungslücke zur Verfügung steht.

 

16. Kündigung von Rahmenlieferungsverträgen
Die Parteien sind berechtigt, einen Vertrag über die fortlaufende Lieferung von Waren außerordentlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Parteien die Fortsetzung der Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist. Ein wichtiger Grund im Sinne dieses Absatzes liegt für uns insbesondere vor, wenn
– bei dem Lieferanten eine erhebliche Bonitätsverschlechterung eintritt; eine erhebliche Bonitätsverschlechterung liegt vor, wenn der Lieferant aufgrund eines Ratings einer anerkannten Wirtschaftsauskunftei (z. B. Creditreform, Bürgel) in eine Bonitätsklasse mit schwacher Bonität und einer hohen Ausfallwahrscheinlichkeit eingestuft wird, ohne dass bereits ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren im Sinne der §§ 16 bis 19 InsO vorliegt;
– der Lieferant mit der Zahlung mit 30 oder mehr Tagen in Verzug ist.

 

17. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Regelungen des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts mit Ausnahme der
Regelungen, die auf das Recht eines anderen Landes verweisen, sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist die von uns bezeichnete Empfangsstelle.
Die Gerichte in Hannover, Deutschland, sind für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausschließlich
zuständig, soweit kein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand begründet ist. Diese Vereinbarung umfasst auch die internationale
Zuständigkeit der Gerichte.
Stand: 12/2021