Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen
ASH GmbH & Co. KG

 

Liefer- und Zahlungsbedingungen der ASH GmbH & Co. KG auf einen Blick für Sie gebündelt!

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1     Geltung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allen unseren Angeboten und Lieferungen liegen diese Bestimmungen zugrunde.

Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie nur dem Besteller vorher einmal, insbesondere anlässlich eines früheren Geschäftes, zugegangen sind.

Sind in diesen Bedingungen Ausnahmen für den Verkehr mit nichtkaufmännischen Vertrags­partnern getroffen worden, so gelten diese nicht im Verkehr mit juristischen Personen und Sondervermögen des öffentlichen Rechts.

2     Vertragsschluss, Lieferangaben

Unsere Angebote sind freibleibend; dies bedeutet, dass ein Angebot vorliegt, das bis zur Annahme frei widerruflich ist. Vertragsschluss und Vertragsinhalt ergeben sich ausschließlich aus unserer Auftragsbestätigung.

Unsere Produkte sind Naturprodukte bzw. enthalten erhebliche Mengen an Naturprodukten. Unsere Angaben zum Liefergegenstand sind daher als annähernd zu betrachten. Sie sind keine Beschaffenheitsgarantie, sondern Kennzeichnung oder Beschreibung der Ware.

Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten sowie technische Beratung und sonstige Angaben geben wir nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ebenfalls unverbindlich und unter Ausschluss der Haftung, es sei denn, es liegt eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung unsererseits oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen vor. Dies gilt auch im Rahmen von Vertragsverhandlungen. Für die richtige Auswahl von Sorte und Menge des Liefergegenstandes ist ausschließlich der Käufer verantwortlich.

Soweit der festgelegte Verwendungszweck nicht beeinträchtigt wird, behalten wir uns han­delsübliche, in jedem Fall zumutbare Abweichungen von dem in Auftrag gegebenen Liefer­gegenstand aus produktionstechnischen Gründen vor.

3     Preise

Gegenüber Kunden, die keine Kunden nach § 13 BGB sind, verstehen sich unsere Preise rein Netto, frei LKW ab Werk – verladen und verwogen.

Die Berechnung erfolgt aufgrund der vom Lieferwerk durch betrieblich vereidigte Wäger bzw. bei Waggonverladung aufgrund der bahnamtlich festgestellten Gewichtsmengen. Nebenkosten wie Mehrwertsteuer, Fracht, Versicherungen, Zoll, Liege- und Standgelder etc. werden gesondert berechnet.

Wir können vereinbarte Preise entsprechend der allgemeinen Anhebung unserer Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB erhöhen oder verringern („Preisänderungen“). Dies kann der Käufer gerichtlich überprüfen lassen. Anlass für Preisänderungen sind folgende Kostenänderungen (Kostenerhöhungen und -senkungen):

  • Löhne, Gehälter, Frachtkosten, Kraftstoffkosten, öffentliche Abgaben, Materialkosten, gestiegene Preise von Zulieferern.

Den Umfang von Preisänderungen ermitteln wir durch die Saldierung von Änderungen der vorgenannten Kosten unter Anwendung einheitlicher sachlicher und zeitlicher Maßstäbe. Dabei können wir auch künftige Kostenentwicklungen auf der Grundlage von Prognosen nach billigem Ermessen einbeziehen. Bei Kostensenkungen dürfen wir keine für den Käufer ungünstigeren Maßstäbe als bei Kostensteigerungen anlegen.

Wir teilen Preisänderungen mindestens sechs Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform mit. Im Rahmen dieser Mitteilung informieren wir in allgemein verständlicher Form über Anlass und Umfang der Preisänderung.

Dem Käufer steht im Fall einer Preisänderung das Recht zu, einen Vertrag fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Wir werden zeitgleich mit der Information über die Preisänderung auf dieses Kündigungsrecht in Textform besonders hinweisen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

Im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr gilt dies auch dann, wenn die Lieferung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden soll.

4     Zahlungen, Verzug, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

Alle Zahlungen sind bar ohne Abzug frei der von uns angegebenen Zahlstelle zu leisten, und zwar mit Rechnungszugang. Leistet der Käufer auf eine Mahnung nicht, kommt er in Verzug. Der Verzugszinssatz beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 8 %- Punkte über dem Basiszinssatz, ist ein Verbraucher beteiligt, beträgt der Verzugszinssatz 5 %- Punkte über dem Basiszinssatz. Der Käufer kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung, oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Der Käufer ist nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis und auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, oder der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Im nichtkaufmännischen Geschäftsbereich steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder es sich um das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB handelt. Das Zurückbehaltungsrecht ist auf einen angemessenen Rückbehalt (maximal das Dreifache des Gewährleistungs- bzw. Schadensersatzanspruches) beschränkt. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Der Käufer ist jedoch zur Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht.

Wechsel und Schecks werden nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich und der Diskontierungsmöglichkeiten bei Wechseln angenommen. Der Käufer trägt die Kosten, die für vereinbarte Bürgschaften, Bankgarantien etc. anfallen.

Gerät der Käufer in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel oder Schecks sofort in bar fällig.

Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass wir in jedem Fall mit unseren Forderungen gegen Forderungen des Käufers, gleich auf welchem Rechtsgrund diese beruhen, aufrechnen dürfen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden unsere Forderungen insoweit spätestens mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeit fällig und mit Wertstellung abgerechnet. Dies gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung oder von der anderen Zahlung in Wechseln oder in anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden sind. Ggf. beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass wir mit unseren unbestrittenen Forderungen auch gegen sämtliche Forderungen aufrechnen dürfen, die dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns nahestehende Unternehmen zustehen. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass wir gegen seine Forderungen aufrechnen dürfen, die uns oder einem uns nahestehenden Unternehmen gegen den Käufer oder gegen ein Unternehmen zustehen, das dem gleichen Konzern wie der Käufer angehört. Uns nahestehende Unternehmen im Sinne dieser Klausel sind:

  • Hermann Wegener GmbH & Co. KG, Schiffgraben 25/27, 30159 Hannover
  • HWB Hermann Wegener Baustoffvertrieb GmbH & Co. KG, Schiffgraben 25/27,

30159 Hannover

  • Hannoversche Basaltwerke GmbH & Co. KG, Schiffgraben 25/27, 30159 Hannover
  • Hermann Wegener Hessen GmbH & Co. KG, Schiffgraben 25/27, 30159 Hannover
  • Kieswerke Bodetal GmbH & Co. KG, Schiffgraben 25/27, 30159 Hannover
  • Menke Umwelt Service GmbH & Co. KG, Schiffgraben 25/27, 30159 Hannover
  • HBU Hartstein- und Baustoffunion GmbH, Schiffgraben 25/27, 30159 Hannover
  • Homberger Basalt- und Baustoffwerke GmbH, Mosheimer Straße 111,

34576 Homberg (Efze)

Vorstehendes Recht räumen wir dem Käufer ebenfalls ein, sofern eine diesbezügliche Regelung vereinbart wird.

Ferner sind wir berechtigt, Lieferungen einzustellen, auch soweit sie sich bereits auf dem Versandweg befinden, sofern uns ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Der Käufer darf die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Sachen nicht mehr veräußern und hat sie uns auf Verlangen herauszugeben. Dingliche Rechte Dritter werden durch die Herausgabe nicht berührt. Voraussetzung jeder Zahlungsfrist ist kreditmäßige Sicherheit unserer Forderung beim Käufer. Ergibt sich unter Heranziehung banküblicher Kreditgesichtspunkte, dass die Forderung gefährdet ist, können wir Vorauszahlung oder sofortige Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte bleiben unberührt. Wir sind berechtigt, zur Sicherung unserer Forderung die in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nach erfolgloser Frist zur Nacherfüllung herauszuverlangen, vom Vertrag zurückzutreten und gleichzeitig Schadensersatz zu verlangen.

5     Lieferungen, Höhere Gewalt

Lieferfrist oder Liefertermin sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.

Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Pandemien, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen bzw. der Änderung gesetzlicher Vorschriften, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, sofern wir diese nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum sofortigen Rücktritt bzw. Kündigung berechtigt.

Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Als angemessen gilt die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer Umstellungs- bzw. Anpassungsfrist von zwei Wochen. Gleiches gilt, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

Die Aufrechnung von Wartezeiten des Käufers am Lieferwerk und die Vergütung von Leerfrachten des Käufers sind ausgeschlossen.

6     Erfüllungsort, Gefahrübergang

Erfüllungsort für Lieferungen ist unser jeweiliges Lieferwerk. Erfüllungsort für die Vertragspflichten des Käufers ist Hannover.

Die Gefahr geht spätestens mit Verladung auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir die Beförderung mit eigenen oder von uns angemieteten Transportmitteln ausführen oder sonstige Nebenleistungen erbringen. Dies gilt nicht für Verbrauchsgüterkäufe.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

Der Käufer trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße, insbesondere rechtzeitige und gefahrlose Entladung des Transportmittels. Bei Anlieferung durch von uns eingesetzte Fahrzeuge müssen Zu- und Abfahrt so beschaffen sein, dass die Gefahr von Personen- oder Sachschäden ausgeschlossen ist.

Standzeiten der von uns eingesetzten Fahrzeuge am Bestimmungsort, die von uns nicht zu vertreten sind, stellen wir gesondert in Rechnung.

7     Haftung

Wir haften unbeschränkt

– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

– für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,

– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist unsere Haftung der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Eine weitergehende Haftung besteht nicht.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Organe.

Garantien werden keine abgegeben.

8     Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen getilgt sind, die uns aus dem Liefervertrag zustehen. Unser Eigentumsvorbehalt besteht darüber hinaus bis zur Erfüllung aller gegenüber dem Käufer bereits bestehenden Ansprüche, es sei denn, bei dem Käufer handelt es sich um einen Nichtkaufmann. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer ist zur getrennten Lagerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet. Eine Be- oder Verarbeitung nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Käufer schon jetzt auf uns. Der Käufer wird die Sachen als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt entgeltlos besitzen.

Der Käufer darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Be- und Verarbeitung ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Sache nur im üblichen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübereignung, Verpfändung und andere unsere Rechte gefährdenden Verfügungen sind nicht gestattet.

Der Käufer tritt die Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung unseres Sicherungs- (Mit-) Eigentums oder aus seiner Verbindung mit Grund und Boden Dritter auch künftig erwachsen, schon jetzt an uns zu unserer Sicherung ab.

Erwirbt der Käufer unter Verbindung unseres Sicherungs- (Mit-) Eigentums mit Grund und Boden Dritter einen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek, so tritt der Käufer den vorrangigen Teil dieses Anspruchs bereits jetzt in Höhe der uns sicherungshalber zustehenden Forderungen gegen den/die Abnehmer des Käufers an uns ab.

Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns sofort und unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Käufer.

Der Käufer ist zum Einzug der Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt.

Auf Verlangen hat der Käufer die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und uns über den Abnehmer Auskunft zu erteilen. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Käufer berechtigt, insoweit deren Freigabe zu verlängern.

9     Mängel

Wir stehen für die Sachmängelfreiheit unserer Ware zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ware unser Lieferwerk verlässt, ein. Eine Haftung für Mängel, die durch Entmischungen oder Kornzer­trümmerungen entsteht, übernehmen wir nicht, es sei denn, dass diese nicht durch oder bei Transport, Entladung, Lagerung, Einbau oder Weiterverarbeitung entstanden sind oder wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

Unsere Waren bestehen aus Naturprodukten, Nacherfüllungsansprüche und sonstige Rechte des Käufers bei Mängeln bestehen deshalb nicht bei zumutbaren natürlichen Schwankungen der Eigenschaften des Materials sowie der eingesetzten Mischungsbestandteile innerhalb vereinbarter Körnungen.

Weicht die vom Käufer verlangte Rezeptur von unserem Sortenverzeichnis ab, so beschränkt sich unsere Haftung auf die Einhaltung des vorgegebenen Mischungsverhältnisses der vereinbarten Körnung.

Bei Mängeln steht dem Käufer ein Anspruch auf Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) zu. Der Käufer kann nach seiner Wahl Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen. Für den Fall, dass wir verpflichtet sind, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Abs. 2 bis 4 BGB zu tragen oder zu ersetzen, beschränkt sich unsere Haftung auf die typischerweise auftretenden und vorhersehbaren Kosten für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache, soweit der Mangel vor dem Einbau oder dem Anbringen nicht offenbar geworden ist. Wir können die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, sofern sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (relative Unverhältnismäßigkeit). Ist die Nacherfüllung wegen der Höhe der Aufwendungen unverhältnismäßig, können wir den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Nacherfüllungskosten das Interesse des Käufers an der Mängelbeseitigung überwiegen, weil der Mangel unerheblich ist. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 13 BGB, können wir beide Arten der Nacherfüllung verweigern, wenn beide Arten unverhältnismäßig sind.

Bei fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.

Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, gilt für die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche folgendes:

Der Käufer hat die Pflicht, die Ware unverzüglich auf erkennbare Mängel zu überprüfen. Der Mangel muss unverzüglich uns gegenüber durch Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Fax) gerügt werden; erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, gilt die Ware als vertragsgerecht. Der Käufer hat die Ware bis zur Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen; der Käufer darf mit erkennbaren Mängeln behaftete Ware nicht verarbeiten, insbesondere nicht verbauen. Im Verkehr mit nichtkaufmännischen Vertragspartnern gilt dies nicht, soweit die Mängel nicht offensichtlich sind. Erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Bestätigung.

Reklamationen hinsichtlich nicht erkennbarer Mängel im Sinne von § 377 Abs. 2 HGB müssen unverzüglich in Textform uns gegenüber gerügt werden. Probeentnahmen müssen nach den aktuell gültigen Normen, Standards und/oder technischen Regelwerken in Gegenwart eines von uns Beauftragten erfolgen und es muss feststehen, dass das untersuchte Material ausschließlich aus unserer Lieferung stammt. Der Käufer gewährt uns für diesen Fall Einsichtnahme in die Untersuchungsergebnisse und stellt uns die Untersuchungsergebnisse des von uns gelieferten und durch Kontrollprüfungen untersuchten Materials unverzüglich nach Vorliegen der Ergebnisse zur Verfügung. Mängel sind bei Warensendungen durch schriftliche Erklärung der Fahrzeugführer sowie sonstiger bei der Entladung anwesender Personen festzuhalten. Gewichtsbeanstandungen sind am Tage des Wareneingangs schriftlich einzusenden, und zwar ggf. unter Beifügung amtlicher Wiegenoten oder sonstiger geeigneter Nachweise (z. B. Bescheinigungen).

Eine Mängelrüge kann in jedem Falle ausschließlich der Betriebsleitung unseres Lieferwerkes gegenüber wirksam erhoben werden.

Unsere Haftung entfällt bei der Verletzung der vorstehenden Pflichten.

Eine beabsichtigte Mängelrüge berechtigt den Käufer ohne unsere Zustimmung nicht, die Entladung eines Waggons oder Lastkraftwagens zu verweigern oder die Sendung zurückgehen zu lassen.

10   Kündigung

Wir sind berechtigt, einen mit dem Käufer geschlossenen Vertrag über die fortlaufende Lieferung von Waren außerordentlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Parteien die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Käufer nicht mehr zumutbar ist. Ein wichtiger Grund im Sinne dieses Absatzes liegt insbesondere dann vor, wenn bei dem Käufer eine erhebliche Bonitätsverschlechterung eintritt; eine erhebliche Bonitätsverschlechterung liegt vor, wenn der Käufer aufgrund eines Ratings einer anerkannten Wirtschaftsauskunftei (z. B. Creditreform, Bürgel) in eine Bonitätsklasse mit schwacher Bonität und einer hohen Ausfallwahrscheinlichkeit eingestuft wird, ohne dass bereits ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren im Sinne der §§ 16 bis 19 InsO vorliegt; der Kunde mit der Zahlung mit 30 oder mehr Tagen in Verzug ist.

11   Gerichtsstand

Im Verkehr mit Vollkaufleuten, juristischen Personen und Sondervermögen des öffentlichen Rechts

  • ist für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen Gerichtstand Hannover, nach unserer Wahl auch ein sonstiger zuständiger Gerichtsstand, soweit kein gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
  • unterliegt das Vertragsverhältnis dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss derjenigen Regelungen, die das Recht eines anderen Landes für anwendbar erklären, soweit es sich dabei nicht um zwingende Regelungen handelt. Die Anwendung des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 (CISG) schließen die Parteien aus.

30159 Hannover, Juni 2023

Verauslagte Frachten und Fuhrlöhne sind sofort zahlbar.

HERMANN WEGENER GMBH & CO. KG | Schiffgraben 25/27 | 30159 Hannover