Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen auf einen Blick für Sie gebündelt.
Verkaufs- und Lieferbedingungen
1 Geltung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.1 Allen unseren („Verkäuferin“) Angeboten und Lieferungen an unsere Kunden („Käufer“) liegen diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zu Grunde.
1.2 Entgegengegenstehenden Geschäftsbedingungen des Käufers wird vorsorglich widersprochen; sie werden auch nicht durch Auftragsannahme Vertragsinhalt. Sie gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
1.3 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie nur dem Käufer vorher einmal, insbesondere anlässlich eines früheren Geschäfts, zugegangen sind. Dies gilt nicht, sofern der Käufer ein Verbraucher gemäß § 13 BGB ist.
1.4 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2 Vertragsschluss, Lieferangaben
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend; dies bedeutet, dass ein Angebot vorliegt, das bis zur Annahme frei widerruflich ist. Vertragsschluss und Vertragsinhalt ergeben sich ausschließlich aus unserer Auftragsbestätigung.
2.2 Unsere Produkte sind Naturprodukte bzw. enthalten erhebliche Mengen an Naturprodukten. Unsere Angaben zum Liefergegenstand sind daher als annähernd zu betrachten. Sie sind keine Beschaffenheitsgarantie, sondern Kennzeichnung oder Beschreibung der Ware.
2.3 Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten sowie technische Beratung und sonstige Angaben geben wir nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ebenfalls unverbindlich und unter Ausschluss der Haftung nach Maßgabe der Ziffer 7 unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dies gilt auch im Rahmen von Vertragsverhandlungen. Für die richtige Auswahl von Sorte und Menge des Liefergegenstandes ist ausschließlich der Käufer verantwortlich.
2.4 Soweit der festgelegte Verwendungszweck nicht beeinträchtigt wird, behalten wir uns handelsübliche, in jedem Fall zumutbare Abweichungen von dem in Auftrag gegebenen Liefergegenstand aus produktionstechnischen Gründen vor.
3 Preise
3.1 Gegenüber Käufern, die keine Verbraucher gemäß § 13 BGB sind, verstehen sich unsere Preise rein Netto, frei LKW ab Werk – verladen und verwogen.
Die Berechnung erfolgt aufgrund der vom Lieferwerk durch betrieblich vereidigte Wäger bzw. bei Waggonverladung aufgrund der bahnamtlich festgestellten Gewichtsmengen. Nebenkosten wie Mehrwertsteuer, Fracht, Versicherungen, Zoll, Liege- und Standgelder etc. werden gesondert berechnet.
3.2 Wir können vereinbarte Preise entsprechend der allgemeinen Anhebung unserer Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB erhöhen oder verringern („Preisänderungen“).
Ist der Käufer ein Verbraucher gemäß § 13 BGB, können wir eine Preiserhöhung nicht bei Warenlieferungen und Leistungen vornehmen, die wir innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss zu liefern oder zu erbringen haben; dies gilt nicht, soweit es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt.
3.3 Wir teilen Preisänderungen rechtzeitig vor deren Wirksamwerden in Textform mit. Im Rahmen dieser Mitteilung informieren wir in allgemein verständlicher Form über Anlass und Umfang der Preisänderung.
3.4 Dem Käufer steht im Falle einer Preisänderung das Recht zu, einen Vertrag fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Wir werden zeitgleich mit der Information über die Preisänderung auf dieses Kündigungsrecht in Textform besonders hinweisen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
4 Zahlungen, Verzug, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
4.1 Alle Zahlungen sind bar ohne Abzug frei der von uns angegebenen Zahlstelle zu leisten, und zwar mit Rechnungszugang.
4.2 Leistet der Käufer auf eine Mahnung nicht, kommt er in Verzug. Der Verzugszinssatz beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 9 %- Punkte über dem Basiszinssatz, ist ein Verbraucher beteiligt, beträgt der Verzugszinssatz 5 %- Punkte über dem Basiszinssatz. Der Käufer kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung, oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet.
Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins gemäß § 353 HGB unberührt.
4.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis und auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, oder der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Im nichtkaufmännischen Geschäftsbereich steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder es sich um das Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB handelt. Das Zurückbehaltungsrecht ist auf einen angemessenen Rückbehalt (maximal das Dreifache des Gewährleistungs- bzw. Schadensersatzanspruches) beschränkt. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
4.4 Wechsel und Schecks werden nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich und der Diskontierungsmöglichkeiten bei Wechseln angenommen. Der Käufer trägt die Kosten, die für vereinbarte Bürgschaften, Bankgarantien etc. anfallen.
Gerät der Käufer in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel oder Schecks sofort in bar fällig.
4.5 Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass wir in jedem Fall mit unseren Forderungen gegen Forderungen des Käufers, gleich auf welchem Rechtsgrund diese beruhen, aufrechnen dürfen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind. Gesetzliche Aufrechnungsverbote bleiben unberührt.
Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden unsere Forderungen insoweit spätestens mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeit fällig und mit Wertstellung abgerechnet. Dies gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung oder von der anderen Zahlung in Wechseln oder in anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden sind. Ggf. beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo.
4.6 Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass wir mit unseren unbestrittenen Forderungen auch gegen sämtliche Forderungen aufrechnen dürfen, die dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns nahestehende Unternehmen zustehen. Dies gilt nicht, wenn der Käufer ein Verbraucher gemäß § 13 BGB ist.
Uns nahestehende Unternehmen im Sinne dieser Klausel sind:
- Hermann Wegener GmbH & Co. KG, Schiffgraben 25/27, 30159 Hannover
- HWB Hermann Wegener Baustoffvertrieb GmbH & Co. KG, Schiffgraben 25/27,
30159 Hannover
- Hannoversche Basaltwerke GmbH & Co. KG, Schiffgraben 25/27, 30159 Hannover
- Hermann Wegener Hessen GmbH & Co. KG, Schiffgraben 25/27, 30159 Hannover
- Kieswerke Bodetal GmbH & Co. KG, Schiffgraben 25/27, 30159 Hannover
- Menke Umwelt Service GmbH & Co. KG, Schiffgraben 25/27, 30159 Hannover
- HBU Hartstein- und Baustoffunion GmbH, Schiffgraben 25/27, 30159 Hannover
- Homberger Basalt- und Baustoffwerke GmbH, Mosheimer Straße 111, 34576 Homberg (Efze)
Vorstehendes Recht räumen wir dem Käufer ebenfalls ein, sofern eine diesbezügliche Regelung mit uns vereinbart wird.
4.7 Ferner sind wir berechtigt, Lieferungen einzustellen, auch soweit sie sich bereits auf dem Versandweg befinden, soweit uns ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Der Käufer darf die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Sachen nicht mehr veräußern und hat sie uns auf Verlangen herauszugeben. Dingliche Rechte Dritter werden durch die Herausgabe nicht berührt. Voraussetzung jeder Zahlungsfrist ist kreditmäßige Sicherheit unserer Forderung beim Käufer. Ergibt sich unter Heranziehung banküblicher Kreditgesichtspunkte, dass die Forderung gefährdet ist, können wir Vorauszahlung oder sofortige Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte bleiben unberührt.
Wir sind berechtigt, zur Sicherung unserer Forderung die in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nach erfolgloser Frist zur Nacherfüllung heraus zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten und gleichzeitig Schadensersatz zu verlangen.
5 Lieferungen, Höhere Gewalt
5.1 Lieferfrist oder Liefertermin sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, wenn diese für den Käufer nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht, es sei denn wir erklären uns schriftlich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
5.2 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Pandemien, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen bzw. der Änderung gesetzlicher Vorschriften, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, sofern wir diese nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum sofortigen Rücktritt bzw. Kündigung berechtigt.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Als angemessen gilt die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer Umstellungs- bzw. Anpassungsfrist von zwei Wochen. Gleiches gilt, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten.
5.3 Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung – bzw. durch unverzügliche Erklärung in Textform, wenn der Käufer ein Verbraucher gemäß § 13 BGB ist – gegenüber der Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.
5.4 Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 7 unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen einer Unmöglichkeit der Lieferung oder wegen Lieferverzuges bleiben unberührt.
5.5 Die Aufrechnung von Wartezeiten des Käufers am Lieferwerk und die Vergütung von Leerfrachten des Käufers sind ausgeschlossen.
6 Erfüllungsort, Gefahrübergang
6.1 Erfüllungsort ist der Ort der Niederlassung der Verkäuferin. Maßgeblich ist unser jeweiliges Lieferwerk, dessen Standort sich aus Auftragsbestätigung ergibt.
Dies gilt nicht bei Verbrauchsgüterkäufern gemäß §§ 474 ff. BGB; hier bestimmt sich der Erfüllungsort nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen.
6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, und zwar auch dann, wenn wir die Beförderung mit eigenen oder von uns angemieteten Transportmitteln ausführen, auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Käufer angezeigt haben.
Der vorstehende Absatz gilt nicht bei Verbrauchsgüterkäufen gemäß §§ 474 ff. BGB.
Soweit ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, gilt folgendes: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der verkauften Sache auf den Käufer über. Im Übrigen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
6.3 Der Käufer trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße, insbesondere rechtzeitige und gefahrlose Entladung des Transportmittels. Bei Anlieferung durch von uns eingesetzte Fahrzeuge müssen Zu- und Abfahrt so beschaffen sein, dass die Gefahr von Personen- oder Sachschäden ausgeschlossen ist.
Standzeiten der von uns eingesetzten Fahrzeuge am Bestimmungsort, die von uns nicht zu vertreten sind, stellen wir gesondert in Rechnung. Standzeiten bei Beladung, die wir nicht zu vertreten haben, werden von uns nicht erstattet.
6.4 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, verletzt er schuldhaft sonst sonstige Mitwirkungspflichten oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Dem Käufer bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist.
7 Haftung
7.1 Soweit sich aus diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht etwas anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2 Auf Schadensersatz haften wir – unabhängig aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir – vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Kardinalpflichten sind solche grundlegenden Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung in diesem Fall ist jedoch begrenzt auf den Schaden, der nach Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und vertragstypisch ist.
7.3 Eine weitergehende Haftung als in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen, soweit diese nicht auf gesetzlich zwingenden verschuldensunabhängigen Haftungsnormen, insb. Produkthaftungsgesetz, beruht oder soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder soweit eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen wurde. Derartige Garantien werden nicht abgegeben.
7.4 Soweit die Haftung nach Ziffer 7 unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, gesetzlicher Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen.
8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen getilgt sind, die uns aus dem Liefervertrag zustehen („gesicherte Forderungen“). Sofern der Käufer ein Kaufmann ist, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Tilgung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
8.2 Der Käufer ist zur getrennten Lagerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet.
8.3 Eine Be- oder Verarbeitung nimmt der Käufer für uns als Hersteller vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Vermengung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Sofern die Verbindung oder Vermischung oder Vermengung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Für diesen Fall nehmen wir die Übertragung an.
Der Käufer wird die Sachen bzw. Erzeugnisse als Verwahrer – sofern der Käufer ein Kaufmann ist mit der entsprechenden kaufmännischen Sorgfalt – entgeltlos besitzen.
8.4 Der Käufer darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Be- und Verarbeitung ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Sache nur im üblichen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt, wobei er unseren Eigentumsvorbehalt nicht offenlegen muss (= nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt), veräußern. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, sind Sicherungsübereignung und Verpfändung der unserem Eigentumsvorbehalt unterfallenden Waren bzw. Erzeugnisse nicht gestattet.
8.5 Der Käufer tritt die Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung unseres Sicherungs- (Mit-) Eigentums oder aus seiner Verbindung mit Grund und Boden Dritter auch künftig erwachsen, schon jetzt an uns – bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – zu unserer Sicherheit ab. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an.
Erwirbt der Käufer unter Verbindung unseres Sicherungs- (Mit-) Eigentums mit Grund und Boden Dritter einen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek, so tritt der Käufer den vorrangigen Teil dieses Anspruchs in Höhe der uns sicherungshalber zustehenden Forderungen gegen den/die Abnehmer des Käufers – bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – bereits jetzt an uns zu unserer Sicherheit ab. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an.
8.6 Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns sofort und unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Käufer, sofern der Dritte nicht in der ist, diese Kosten der Verkäuferin zu erstatten.
8.7 Der Käufer ist neben uns zum Einzug der Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und wir die Verwertungsbefugnisse aus dem Eigentumsvorbehalt nicht geltend machen. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, insbesondere seinen Abnehmern die Abtretung mitteilt und über den Abnehmer Auskunft erteilt.
8.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten freigeben; die Auswahl, welche der Sicherungen konkret freigegeben werden, steht in unserem Ermessen.
9 Mängel
9.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB, und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien seitens des Herstellers.
Wir vergeben keine (Beschaffenheits-)Garantien i. S. d. §§ 443, 479 BGB.
9.2 Eine Haftung für Mängel, die durch Entmischungen oder Kornzertrümmerungen entsteht, übernehmen wir nach Maßgabe der Ziffer 7 unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht, es sei denn, dass diese nicht durch oder bei Transport, Entladung, Lagerung, Einbau oder Weiterverarbeitung entstanden sind oder wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
9.3 Weicht die vom Käufer verlangte Rezeptur von unserem Sortenverzeichnis ab, so beschränkt sich unsere Haftung nach Maßgabe der Ziffer 7 unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen auf die Einhaltung des vorgegebenen Mischungsverhältnisses der vereinbarten Körnung.
9.4 Bei Mängeln steht dem Käufer zunächst ein Anspruch auf Nacherfüllung, (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache), zu. Hierbei kann der Käufer nach seiner Wahl Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen, gemäß § 439 Abs. 1 BGB. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung aus § 439 Abs. 2, Abs. 3 BGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
Wir können die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; unser Recht, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung bleibt es dem Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der Ziffer 7 unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen – vorbehalten nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Kaufvertrag zurückzutreten.
9.5 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann, gilt für die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche folgendes:
Der Käufer hat die Pflicht, die Ware unverzüglich auf erkennbare Mängel zu überprüfen. Der Mangel muss unverzüglich uns gegenüber durch Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Fax) gerügt werden; erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, gilt die Ware als vertragsgerecht. Der Käufer hat die Ware bis zur Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen; der Käufer darf mit erkennbaren Mängeln behaftete Ware nicht verarbeiten, insbesondere nicht verbauen. Erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Bestätigung.
Reklamationen hinsichtlich nicht erkennbarer Mängel im Sinne von § 377 Abs. 2 HGB müssen unverzüglich in Textform uns gegenüber gerügt werden. Probeentnahmen müssen nach den aktuell gültigen Normen, Standards und/oder technischen Regelwerken in Gegenwart eines von uns Beauftragten erfolgen und es muss feststehen, dass das untersuchte Material ausschließlich aus unserer Lieferung stammt. Der Käufer gewährt uns für diesen Fall Einsichtnahme in die Untersuchungsergebnisse und stellt uns die Untersuchungsergebnisse des von uns gelieferten und durch Kontrollprüfungen untersuchten Materials unverzüglich nach Vorliegen der Ergebnisse zur Verfügung. Mängel sind bei Warensendungen durch schriftliche Erklärung der Fahrzeugführer sowie sonstiger bei der Entladung anwesender Personen festzuhalten. Gewichtsbeanstandungen sind am Tage des Wareneingangs schriftlich einzusenden, und zwar ggf. unter Beifügung amtlicher Wiegenoten oder sonstiger geeigneter Nachweise (z. B. Bescheinigungen).
Unsere Haftung entfällt bei der Verletzung der vorstehenden Pflichten.
Eine beabsichtigte Mängelrüge berechtigt den Käufer ohne unsere Zustimmung nicht, die Entladung eines Waggons oder Lastkraftwagens zu verweigern oder die Sendung zurückgehen zu lassen.
10 Kündigung
10.1 Wir sind berechtigt, einen mit dem Käufer geschlossenen Vertrag über die fortlaufende Lieferung von Waren außerordentlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen.
10.2 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Parteien die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Käufer nicht mehr zumutbar ist. Ein wichtiger Grund im Sinne dieses Absatzes liegt insbesondere dann vor, wenn der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen mit 30 oder mehr Tagen in Verzug ist oder bei dem Käufer eine erhebliche Bonitätsverschlechterung eintritt; eine erhebliche Bonitätsverschlechterung liegt vor, wenn der Käufer aufgrund eines Ratings einer anerkannten Wirtschaftsauskunftei (z. B. Creditreform, Bürgel) in eine Bonitätsklasse mit schwacher Bonität und einer hohen Ausfallwahrscheinlichkeit eingestuft wird, ohne dass bereits ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren im Sinne der §§ 16 bis 19 InsO vorliegt.
11 Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Im Verkehr mit Vollkaufleuten, juristischen Personen und Sondervermögen des öffentlichen Rechts
- ist für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen Gerichtstand Hannover, nach unserer Wahl auch ein sonstiger zuständiger Gerichtsstand, soweit kein gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
- unterliegt das Vertragsverhältnis dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss derjenigen Regelungen, die das Recht eines anderen Landes für anwendbar erklären, soweit es sich dabei nicht um zwingende Regelungen handelt. Die Anwendung des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 (CISG) schließen die Parteien aus.
30159 Hannover, November 2024
Verauslagte Frachten und Fuhrlöhne sind sofort zahlbar.
HERMANN WEGENER GMBH & CO. KG | Schiffgraben 25/27 | 30159 Hannover